Feier mit! 20 Jahre Pfenz!

Jubiläumsfeier am Montag 18.5. 18:30 und Samstag 23.5. 14:00
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Stadtwiki Diskussion:Vereinsgründung/Satzungsentwurf

Von PFENZ
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Hier soll ein Satzungsentwurf für die Gründerversammlung des kommenden Trägervereins erarbeitet werden.

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

{NAME} e.V. mit Sitz in {ORT}

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier Inhalte in selbstloser Tätigkeit zu ermöglichen, um damit Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und Bildung zu fördern. Des weiteren sollen über die gemeinsame Dokumentation von Zeitgeschehen und Heimatgeschichte Brücken zwischen Generationen geschaffen sowie Neubürgern und Migranten die Integration erleichtert werden.

Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen, rechtlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.

Dieser Zweck soll insbesonders durch folgende Aktivitäten verfolgt werden:

  • Nachhaltiger Betrieb und Förderung von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier Inhalte.
  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und Bildungs­einrichtungen.
  • Vertretung des Gedankens freier regionaler Inhalte in der Öffentlichkeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt und unterstützt durch selbstlose Tätigkeit und Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Unabhängigkeit

Der Verein ist weder organisatorisch, konfessionell noch politisch gebunden.

§ 5 Organe

5.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Alle Mitglieder müssen rechtzeitig mit bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand sowie die Prüfer.

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Nur die Mitgliederversammlung darf Satzungsänderungen vornehmen. Diese müssen mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

5.2 Vorstand

Amtszeit (1, 2, 3, 4, 5 Jahre?) Alle Vorstands­mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vertretungsberechtigt (gemeinsam? jeder einzeln? 2/3?): Vorsitzender Kassenwart Schriftführer sowie: Bis zu 4 Beisitzer

5.2.1 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

Aufgaben
Den geregelten Betrieb der Vereinsorganisation sicherstellen.
Vertretung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks.
Befugnisse
Vertretung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks.
Bildung bzw. Einberufung von Projektgruppen oder Ausschüssen.

5.3 Prüfer

Zwei Personen, zu wählen von der Mitgliederversammlung. Aufgaben sind Prüfung der Kasse und Tätigkeit des Vorstands im Sinne des Vereinszwecks. Berichten an die auf ihre Wahl folgende Mitgliederversammlung. Der Zeitpunkt der Prüfungen steht den Prüfern frei, die letzte Prüfung vor der Mitgliederversammlung darf jedoch nicht länger als eine Kalenderwoche zurückliegen. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins übereinstimmen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der amtierende Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

Natürliche Personen besitzen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Juristische Personen besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ggf. E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied jederzeit durch schriftliche Willenserklärung beendet werden. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen; ein solcher Ausschluß muß schriftlich begründet, dem Mitglied zugestellt und archiviert werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht rückerstattet.

Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die Zeitlebens von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit sind.

§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen als steuerbegünstigt gemeinnützig anerkannten Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.


Diskussion zur Vereinssatzung

1

1 Ort
Vorschlag: Pforzheim. --Bruddler 21:19, 26. Okt. 2007 (CEST)

2

2 Vereinszweck
Ich finde das zu breit formuliert. Ich finde, der Verein sollte NUR das Wiki betreiben und nicht gleich auf ein breiteres Feld abzielen. Das Pfenz ist, was uns zusammen hält. Andere Aktivitäten sind ausserhalb meines Interesses, und daher auch nicht eines meiner persönlichen Ziele bei der Vereinsgründung. Da die Mitgliedsbeiträge für das satzungsmässige Ziel eingesetzt werden, würde ich somit -- ohne es zu wollen -- potentiell andere Ziele als das Wiki fördern. Die Formulierung steht somit einem Beitritt meiner Person potentiell entgegen. --Bruddler 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST)--
Für mich ist das freie Wissen wichtig mit dem Stadtwiki als ein gutes Vehikel dafür. Daher möchte ich den Verein nicht ausschließlich darauf fixieren. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
freies Wissen ist zwar wichtig (dafür gibts ja wikipedia), aber mir gehts auch um pfenz direkt.--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
Für Freies Wissen gibt es Stadtwikis. Und neben dem Wiki will man auch Schulungen und Vorträge anbieten können und andere Dinge, die ein gemeinnütziger Bildungsverein so macht, wenn man denn überhaupt einen gemeinnützigen Verein möchte. Es geht ja auch ein „normaler“ eingetragener Verein, das macht weniger Arbeit, siehe auch meine Anmerkung bei Paragraf 7. --Wilhelm Bühler 19:27, 28. Okt. 2007 (CET)

5

5.1 ...Alle Mitglieder müssen rechtzeitig mit bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Einladung per E-mail, reicht das? Muß die Form festgelegt werden?--Seggel 20:25, 26. Okt. 2007 (CEST)
Um späteren Streit zu vermeiden sollte die Form unbedingt aufgenommen werden, damit es hinterher nicht heisst: "Mir hat ja keiner was gesagt." --Bruddler 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST)
Alle Formulierungen die so wenig Problempotential wie möglich haben sind hier willkommen :) Bitte bringt euch mit Formulierungsvorschlägen ein. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Vorschlag: "...Der Vereinsvorstand hat alle Mitglieder per eMail bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung einzuladen, unter Nennung der Tagesordnung..." --Bruddler 18:20, 28. Okt. 2007 (CET)
5.1 ...rechtzeitig...
Was ist "rechtzeitig"? Um späteren Streit zu vermeiden, schlage ich vor, wörtlich "vier Wochen im Voraus" in die Satzung zu schreiben. Sonst sagt irgendwann einer: "Ihr habt es absichtlich erst eine Woche vorher gesagt, weil Ihr wusstet, dass ich da nicht kann!". --Bruddler 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST)
...unverzüglich... im nächsten Absatz könnte auch präzisiert werden ... --Mueck 00:10, 27. Okt. 2007 (CEST)
Ist jemand gegen die Formulierung "vier Wochen im Voraus" für beide Fälle? --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
vier wochen per e-mail--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
5.2 "Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."
Es ist zu trennen in Haftung gegenüber Dritten (diese ist durch Bundesgesetze geregelt und somit AFAIK nicht durch eine Satzung einschränkbar) und Haftung gegenüber dem Verein als eigenständiger Rechtsperson (was wohl gemeint ist und somit auch formuliert werden müsste).--Bruddler 20:41, 26. Okt. 2007 (CEST)
Vorschlag: "Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."
AFAIK ist exakt jenes bereits durch die gesetzlichen Regelungen vorgesehen und bedarf daher keiner expliziten Nennung.--Bruddler 18:22, 28. Okt. 2007 (CET)

--Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)

5.2 "Amtszeit"
Bin für 1 Jahr. Wir wählen ja nur einen Vereinsvorstand und nicht die Bundesregierung. ;-) --Bruddler 20:42, 26. Okt. 2007 (CEST)
Die Frage hierzu ist: Potentielle Dynamik vs. potentielle Kontinuität im Vorstand (egal wie lang die Zeiten sind hängt das was effektiv geschieht am persönlichen Einsatz und Gebaren der Akteure). Ich bin in der Frage relativ leidenschaftslos, bei langen Amtszeiten spart man sich ein wenig Wahlaufwand. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
ich find ein jahr genug, der wahlaufwand ist gering--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
5.2 "Vereinsvorstand"
Bin für Entscheidungen nach dem Motto "2 von 3", das ist demokratisch. :-) --Bruddler 20:44, 26. Okt. 2007 (CEST)
2 von 3 der Vorstandsvorsitzenden haben gemeinsam Vertretungsrecht halte ich auch für Sinnvoll. Dann kann keiner allein wurschteln aber es lässt zu, dass jemand ausfällt. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
für 2 von 3--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
5.2 Vorstände müssen zurücktreten können
Es ist nicht geregelt, dass ein Vorstand zurücktreten kann, bzw. was in diesem Falle passiert. --Bruddler 21:00, 26. Okt. 2007 (CEST)
... und die Abwahl ist auch nicht geregelt?! --Mueck 00:05, 27. Okt. 2007 (CEST)
Jedem Vereinsvorstand steht frei zurückzutreten. Frage ist ob man daran dann zwangsläufig eine Mitgliederversammlung knüpfen muss. Bei der Stadtwiki-Gesellschaft wurde es bisher so gehandhabt, dass ein vertretungsberechtigter Vorstand bei Rücktritt durch Wahl innerhalb des Vorstands von einem Beisitzer ersetzt wurden. Zurückgetretene Beisitzer wurden nicht ersetzt. Das finde ich eine angenehm unbürokratische Lösung. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Ich halte dieses Vorgehen eher für Vetternwirtschaft. Es kann nicht sein, dass die Mitgliederversammlung Personen A, B und C wählt, nach Rücktritt von A und B aber nicht mehr D wählen kann (was vielleicht die Mehrheit will), sondern B und C dann einfach E festlegen (was vielleicht die Mehrheit nicht will). Tritt der Bundeskanzler zurück, kann er ja auch nicht einfach einen neuen ernennen (das macht letztendlich der Bundespräsident und nicht der Altkanzler, nicht wahr). Von daher bin ich im Sinne der demokratischen Verhältnisse dafür, dass (a) die Satzung beide Fälle (Abwahl, Rücktritt) genau regelt und (b) es zwingend zu einer Neuwahl (bei Rücktritt: Ausserordentliche Mitgliederversammlung) kommt. Da wir bei Rücktritt weiterhin zwei Vorstandsmitglieder haben, ist die Handlungsfähigkeit gewährleistet. --Bruddler 18:28, 28. Okt. 2007 (CET)
5.2.1 "Beisitzer"
Befugnisse? Verpflichtungen? --Bruddler 20:44, 26. Okt. 2007 (CEST)
Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen. Wobei beim System den Vorstand als rein ausführendes Organ zu definieren hier Verwaltungsaufgaben vergeben werden sollten, da die Abstimmerei/Entscheiderei dann flach fällt. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
(1) Wenn sie ein Stimmrecht haben, muss es in der Satzung vorgesehen sein, andernfalls kann sich der Vorstand problemlos (und rechtens) über deren Stimme hinwegsetzen. (2) Ich sehe die Beisitzer im "System Vorstand als rein ausführendes Organ" wie Aufsichtsräte: Sie kontrollieren die Arbeit des Vorstands als Vertreter der Mitglieder (die ja nicht alle laufend über alles informiert werden können oder wollen). Daher sollten sie kein Stimmrecht haben (das würde die Arbeit des Vorstands unnötig erschweren), jedoch (A) das Recht haben, ein Veto einzulegen (also ganz undemokratisch den Vorstand direkt zu bremsen) wenn sie feststellen, dass der Vorstand entgegen den Interessen der Mitglieder / den Beschlüssen der Ausschüsse handelt (B) die Pflicht haben, in solchen Fällen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (ohne spezielle Hürden wie eine gewisse Anzahl an Unterschriften), um zur Not den Vorstand abwählen zu lassen (C) die Pflicht haben, jedem Mitglied auf Anfrage Auskunft über die Arbeit des Vorstandes zu erteilen (um jedem Mitglied die Möglichkeit zu geben, Vorstand und Beisitzer zu kontrollieren und zur Not deren Abwahl durch Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung (diesmal MIT der Hürde einer bestimmten Anzahl an Stimmen) zu veranlassen. --Bruddler 18:37, 28. Okt. 2007 (CET)
Natürlich haben Beisitzer Stimmrecht im Vorstand intern. Alles andere ist ein anderens Organ, das man Beirat, Kuratorium, Aufsichtsrat nennen kann. --Wilhelm Bühler 19:23, 28. Okt. 2007 (CET)
"Bildung bzw. Einberufung von Projektgruppen oder Ausschüssen."
Bin hier für mehr Basisdemokratie: Wenn es eine Projektgruppe oder einen Ausschuss geben soll, halte ich es für die Aufgabe des Vorstandes, deren Aufbau zu organisieren. Ob es eine solche Gruppe gibt, und wer daran beteiligt ist, sollte jedoch von den Mitgliedern selbst durch einfache Mehrheit bestimmt werden. Wir sollten evtl. mehr darauf achten, dass der Vorstand lediglich ausführende Gewalt ist (= er muss umsetzen, was die Mitglieder möchten) und nicht etwa dazu da ist, eigene Ideen umzusetzen (das ist Aufgabe der Legislative, also der Mitgliederversammlung). Apropos Gewaltenteilung, wo ist unsere Judikative? Stichwort: Streit - Wer schlichtet bei Streit zwischen Mitgliedern und Vorständen?
Wenn der Vorstand keinen oder sehr wenig eigenen Handlungsspielraum hat führt das dazu, dass die Mitgliederversammlung einen Jahresplan beschliessen muss. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Entweder dieses, oder es die Mitgliederversammlung verpflichtet den Vorstand zur Bildung eines Ausschusses, an welchem jedes Mitglied teilhaben kann. Der Ausschuss selbst trifft sich regelmässig und gibt vor, was der Vorstand zu tun hat. Beispielsweise könnte der Software-Ausschuss sich monatlich treffen, um am Thema "Semantic Wiki" zu arbeiten und, wenn er die Zeit für reif hält, beschliessen, dass der Vorstand diese Erweiterung in den nächsten vier Wochen in Betrieb zu setzen hat. Beim nächsten Treffen dann, wird geprüft, ob dies getan wurde, und welche Erfahrungen es damit gibt etc. Der Vorstand führt die Arbeiten aus, indem er Finanzmittel einsetzt, juristische Fragen (Lizenzbedingungen etc.) klärt, Personen zur Durchführung der Arbeiten am Server berechtigt etc.--Bruddler 18:49, 28. Okt. 2007 (CET)
Judikative: Das wären in meinen Augen die Prüfer, deren Aufgaben weiter gefasst sind als vor der MV die Buchhaltung durchzusehen. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Nicht ganz. Die Prüfer prüfen ja nur ihren speziellen Bereich. Sie stellen nur fest, ob die Buchführung ordentlich gemacht wurde oder nicht. Die Judikative hingegen hat andere Pflichten: Sie entscheidet, was passiert, wenn es Streit gibt, z. B. wenn der Software-Ausschuss sagt: "Semantic Wiki installieren!" jedoch der Vorstand sich weigert. Um den Vorstand nicht abwählen zu müssen, und nicht extra eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchführen zu müssen, kann die Judikative (sofern die Satzung deren Rechte und Pflichten exakt definiert) aufgrund der Satzung entscheiden, was in dem Fall für den Verein das besteht ist -- den Vorstand zu zwingen (zur Not durch Abwahl per ausserordentlicher Mitgliederversammlung) oder ihn gewähren zu lassen (z. B. weil das beauftragte Softwarepaket lizenzrechtlich inkompatibel ist und den Verein in einen Rechtsstreit verwickeln würde -- was der Vorstand ja nach bestem Wissen und Gewissen zu verhindern hat). Die Judikative muss dazu bestimmte Strafen aussprechen können (bis hin zum Ausschluss oder im schlimmsten Fall der Klage vor einem staatlichen Gericht, z. B. wenn der Vorstand wissentlich dem Verein schaden zugefügt oder diesen wider besseren Wissens nicht abgewendet hat), und alle Mitglieder (d. h. auch Vorstände) müssen sich der Gerichtsbarkeit unterstellen. --Bruddler 18:49, 28. Okt. 2007 (CET)
Der Vereinsvorstand muss Software installieren? --Wilhelm Bühler 19:23, 28. Okt. 2007 (CET)

6

6 "Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der amtierende Vorstand oder die Mitgliederversammlung."
Die Aufnahme bzw. der Ausschluss von Mitgliedern sollte keinerlei Entscheidung unterliegen. Da es keine Kriterien gibt, wer aufgenommen wird, muss pauschal jeder aufgenommen werden. Ergo ist die Aufnahme entscheidungsfrei und vom Vorstand als reiner Verwaltungsakt zu erledigen. Ein Auschluss muss von der Mitgliederversammlung (und nur von ihr) mehrheitlich beschlossen werden. Die Gründe dafür müssen in der Satzung genannt sein. Sonst gibt's nur irgendwann Streit... --Bruddler 20:52, 26. Okt. 2007 (CEST)
Eine Filterung (wie auch immer realisiert) soll verhindern, dass der Verein im Handstreich von einer aussenstehenden Gruppe übernommen wird. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Friedels einwand scheint gerechtfertigt--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
Selbst eine AG kann sich nicht gegen feindliche Übernahmen wehren, warum also sollte ein solcher Passus vor einem staatlichen Gericht anerkannt werden? Will eine "feindliche Macht" den Verein übernehmen, steht ihr der Klageweg offen, und schwupps müssen wir die aufnehmen. Satzung hin oder her. Eine Vereinssatzung hat keine Vorrangstellung gegenüber Gesetzen, und ich erinnere hier nur an das Anti-Diskriminierungsgesetz und den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz. So ein Passus ist schnell gekippt. Wirkungsvoller halte ich es daher, dass wir beispielsweise die Menge der Aufnahmen pro Jahr begrenzen (das ist bezüglich des Verwaltungsaufwandes der dadurch entsteht juristisch vertretbar) und im Zweifelsfall eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchführen mit dem Antrag, ein "seltsames" Mitglied auszuschliessen. Auch dagegen kann das Mitglied klagen, jedoch wird es für "Horden feindlicher Anmeldungen" sehr schwer, "im Handstreich" zu übernehmen. --Bruddler 18:58, 28. Okt. 2007 (CET)
6 "Juristische Personen besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung."
Warum nicht? --Bruddler 20:53, 26. Okt. 2007 (CEST)
Von meiner Warte her nur wegen dem hohen Aufwand die Vertretungsberechtigung der für die juristische wählenden natürlichen Person zu prüfen. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
friedel hat recht--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
Ich interpretiere das mal als "Ich stimme Friedel zu" ;-) Im Ernst ist es aber doch so: Juristische Personen sind im Handelsregister (oder Vereinsregister) eingetragen. Dieses ist kostenlos im Internet einsehbar (dauert 5 Minuten). Der Aufwand ist also faktisch nicht vorhanden. Zudem kann man es "zur Not" ja so machen, dass man den Nachweis dem Bewerber aufbürdet, z. B. indem er einen Handelsregisterauszug mitbringt. Daher halte ich die Einschränkung für unnötig. Je mehr Mitglieder, desto besser. :-) Firmen, die gerne Mitglied sein wollen, drücken doch gerade ihr Commitment zu Corporate Citizenship und offenem Wissen aus. Wenn wir das verhindern, werden sie andere Portale unterstützen (was uns potentiell Mitglieder und Stärke raubt). --Bruddler 19:04, 28. Okt. 2007 (CET)
6 "Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen"
Ich wehre mich gegen jeglichen Zwang abgesehen von der Beitragszahlung und werde eine Satzung mit diesem Passus nicht unterschreiben.--Bruddler 20:55, 26. Okt. 2007 (CEST)
Diese Formulierung soll wahrscheinlich verhindern, dass jemand für den Verein schädliche Internas nach außen trägt. Hänge nicht an der formulierung, hab aber auch kein Problem damit. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
an sich denk ich alle internas dürfen auch nach aussen dringen. bin für so wenig verpflichtung in der satzung--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
Ich sehe es wie Seggel. Offenheit nach allen Seiten. Der Verein hat nichts zu verbergen. Wenn ein Mitglied dem Verein nachweislich Schaden zufügt, steht des jedermann Frei, die Vereinsjudikative anzurufen, oder einen Antrag auf Ausschluss zu stellen, bzw. der Vorstand hat im berechtigten Fall die Pflicht eine Schadensersatzklage anzustreben.--Bruddler 19:06, 28. Okt. 2007 (CET)
6 "Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen,"
"...wofür eine einfache Mehrheit der Anwesenden Vereinsmitglieder ausreicht." -- Dieser Passus fehlt übrigens generell bzgl. allen Entscheidungen der Mittgliederversammlung (P. S.: Gesetze macht der Bundestag und nicht die Regierung --> ergo beschließt die Mittgliederversammlung bzw. ein von der Mitgliederversammlung ermächtigter Ausschuss, und nicht der Vorstand. Der Vorstand ist nur die ausführende Gewalt, welche die Beschlüsse mit einem in der Satzung noch vorzugebenden Zeitrahmen umzusetzen hat). Ich bin deswegen dafür, den Abschnitt über Aufgaben und Befugnisse entsprechend so zu ändern: Augaben = Umsetzung der von der Mitgliederversammlung oder einem von dieser ermächtigten Ausschuss getroffenen Beschlüsse innerhalb 4 Wochen ab Beschlussfassung, Befugnisse: Alleinvertretung im Aussenverhältnis. --Bruddler 20:59, 26. Okt. 2007 (CEST)

7

§7
Wer bestimmt den Empfänger der Vermögens? --> Mitgliederversammlung --Bruddler 21:04, 26. Okt. 2007 (CEST)
Steht so schon drin: "Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung..." --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Jein. Im 1. Satz von §7 steht bereits ein Empfänger. Den würde ich streichen.--Bruddler 19:09, 28. Okt. 2007 (CET)
§7 "Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt."
Genau aus jenem Grund muss eine Mitgliederversammlung erfolgen in diesem Fall --> Und dann brauchen wir den Passus "Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt." nicht mehr, da die Mitgliederversammlung bestimmen kann, wen immer sie will (z. B. einen externen Liquidator).
Wie wär es mit "Die Mitgliederversammlung muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen oder mehrere Liquidatoren ernennen."?. --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Friedels formulierung ist ok--Seggel 18:05, 28. Okt. 2007 (CET)
Die Mehrheitsverhältnisse würde ich pauschal in der Beschreibung des Organs "Mitgliederversammlung" nennen (dann muss man es nicht bei jedem Punkt erneut anführen), ebenso könnte man die Aufgabe "Bestimmung der Liquidatoren" einfach DORT vornehmen, sodass man nur noch dorthin weisen muss, z. B. so:
Organe
!
+-- Mitgliederversammlung
    !
    +-- Grundsätzliches
    !   !
    !   +-- (1) Alle Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt.
    !   ! 
    !   +-- (2) In Abweichung von Satz (1) ist für eine Satzungsänderungen eine 2/3-Mehrheit aller Vereinsmitglieder notwendig.
    !
    +-- Aufgaben
        !
        +-- Ernennt den oder die Liquidatoren für die Auflösung des Vereins.
        
§7
Ich bin dagegen, dass das Vermögen "weg ist" im Fall des Wegfalls der Gemeinnützigkeit. Als Folge wäre der Vorstand handlungsunfähig. Daher sollten wir es eher so umformulieren, dass im Fall des Wegfalls der Gemeinnützigkeit der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, welche über zwei Anträge entscheidet: (a) Verbleib des Vermögens (b) Auflösung des Vereins. So besteht zumindest noch die Chance, die Handlungsfähigkeit des Vereins auch nach Wegfall der Gemeinnützigkeit zu retten. --Bruddler 21:08, 26. Okt. 2007 (CEST)
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist sehr stark an diesen Punkt geknüpft. Das bisherige Vermögen darf bei wegfall der Gemeinnützigkeit nicht im Besitz bleiben! --Friedel 17:07, 27. Okt. 2007 (CEST)
Hast Du dazu einen Link (Gerichtsurteil des Bundesfinanzgerichts oder einen Gesetzesauszug oder eine Verwaltungsvorschrift der Finanzbehörden) dazu? Vielleicht ist diese Regelung ja veraltet und wir würden das Geld dann unnötigerweise verschenken? --Bruddler 19:18, 28. Okt. 2007 (CET)
Bei §7 muss man aus meiner Sicht nicht viel diskutieren, das ist ein Paragraph, den einem das Finanzamt in die Feder diktiert.
Wenn die Gemeinnützigkeit weg ist, ist fast automatisch auch das Geld weg, es kann sogar sein, dass die Kasse negativ wird, da man Steuern nachzahlen muss. Für die Nachzahlung kann sich das Finanzamt aber auch an die Vorstandsmitglieder persönlich wenden. Das ganze wird alles viel einfacher, wenn man den Verein nicht gemeinnützig macht, wie beispielsweise bei UUGRN, der Unixgruppe im Gebiet den Rhein-Neckar-Wikis. --Wilhelm Bühler 19:20, 28. Okt. 2007 (CET)

Generelles

Generelles
Wie Ihr seht habe ich ein wenig an der Gewaltenteilung gebastelt. Mir ging das zu sehr in die Richtung "Die Mitgliederversammlung wählt einen König, und der macht dann was er will". Ich stelle mir das eher so vor: Die Mitgliederversammlung ernennt Ausschüsse und den Vorstand. Die Ausschüsse beschliessen auf ihrem Arbeitsfeld (z. B. Technik, Recht, Inhaltliche Fragen des WIKI Content, etc.) was zu tun ist (= Legislative). Der Vorstand setzt diese Beschlüsse um (= Exekutive). Die Beisitzer kontrollieren den Vorstand hierbei (ähnlich eines Aufsichtsrates in Kapitalgesellschaften). Die Vereinsgerichtsbarkeit, ebenfalls von der Mitgliederversammlung ernannt, entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Vorstand und Ausschuss. Alles andere geht mir zu sehr in die Richtung "Kanzlerwahlverein" ;-) was die Rolle der Mitgliederversammlung anbelangt. "Alle Macht dem Volke!" :-) --Bruddler 21:15, 26. Okt. 2007 (CEST)
Aus diesem Grunde schlage ich vor, als Organe folgendes aufzuführen und entsprechend zu dann entsprechend auszuformulieren: Vorstand (Exekutive) (mit den genauen Mitgliedern und deren Zuständigkeiten), Mitgliederversammlung und deren Ausschüsse (Legislative), Vereinsgericht (Judikative), Beisitzer (zur Kontrolle des Vorstandes, mit deren genauen Aufgaben und Berechtigungen)--Bruddler 21:18, 26. Okt. 2007 (CEST)
Ich habe oben mal einen kleinen Kasten eingefügt, als Vorschlag, wie man eine Satzung systematisch in Entitäten (Organe, Personen) und Prozesse (Aufgaben, Rechte, Pflichten, Abläufe) trenne kann. Dadurch wir die Formulierung von Systemen (ja, da kommt der Systemanalytiker in mir durch ;-) ) zum einen kürzer (da nicht redundant) und vor allem auch wasserdichter (da nicht redundant) gestalten. Daher schlage ich vor, dass wir die endgültige Fassung der Satzung vielleicht eher nach einem solchen Schema aufbauen (aber mit dem besprochenen Inhalt natürlich) anstatt "einfach" die Satzung eines anderes Vereines abzuwandeln. Gesetze und Verwaltungsvorschriften sind meist nach so einem Schema aufgebaut, da es die nachträgliche Änderbarkeit (Einfügen oder Streichen von Entitäten und Prozessen) sehr einfach erlaubt, ohne ganze Absätze neu formulieren zu müssen (beispiel: Die einfache Mehrheit braucht nicht zig fach geschrieben zu werden, und wenn die Mitgliederversammlung später beschließt, von "einfach" auf "doppelt" zu ändern, muss nur ein Satz (nicht zig Absätze) geändert werden. :-)