Feier mit! 20 Jahre Pfenz!
Jubiläumsfeier am Montag 18.5. 18:30 und Samstag 23.5. 14:00
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Stadtwiki Diskussion:Vereinsgründung/Satzungsentwurf: Unterschied zwischen den Versionen
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*5.1 ...rechtzeitig... |
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:: Was ist "rechtzeitig"? Um späteren Streit zu vermeiden, schlage ich vor, wörtlich "vier Wochen im Voraus" in die Satzung zu schreiben. Sonst sagt irgendwann einer: "Ihr habt es absichtlich erst eine Woche vorher gesagt, weil Ihr wusstet, dass ich da nicht kann!". --[[Benutzer:Markus-karg|Bruddler]] 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST) |
:: Was ist "rechtzeitig"? Um späteren Streit zu vermeiden, schlage ich vor, wörtlich "vier Wochen im Voraus" in die Satzung zu schreiben. Sonst sagt irgendwann einer: "Ihr habt es absichtlich erst eine Woche vorher gesagt, weil Ihr wusstet, dass ich da nicht kann!". --[[Benutzer:Markus-karg|Bruddler]] 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST) |
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::: ...unverzüglich... im nächsten Absatz könnte auch präzisiert werden ... --[[Benutzer:Mueck|Mueck]] 00:10, 27. Okt. 2007 (CEST) |
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*"Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit." |
*"Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit." |
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Version vom 26. Oktober 2007, 22:10 Uhr
Hier soll ein Satzungsentwurf für die Gründerversammlung des kommenden Trägervereins erarbeitet werden.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
{NAME} e.V. mit Sitz in {ORT}
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier Inhalte in selbstloser Tätigkeit zu ermöglichen, um damit Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und Bildung zu fördern. Des weiteren sollen über die gemeinsame Dokumentation von Zeitgeschehen und Heimatgeschichte Brücken zwischen Generationen geschaffen sowie Neubürgern und Migranten die Integration erleichtert werden.
Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen, rechtlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.
Dieser Zweck soll insbesonders durch folgende Aktivitäten verfolgt werden:
- Nachhaltiger Betrieb und Förderung von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung und Verbreitung freier Inhalte.
- Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen Kultur- und Bildungseinrichtungen.
- Vertretung des Gedankens freier regionaler Inhalte in der Öffentlichkeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt und unterstützt durch selbstlose Tätigkeit und Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein ist weder organisatorisch, konfessionell noch politisch gebunden.
§ 5 Organe
5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Alle Mitglieder müssen rechtzeitig mit bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand sowie die Prüfer.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Nur die Mitgliederversammlung darf Satzungsänderungen vornehmen. Diese müssen mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
5.2 Vorstand
Amtszeit (1, 2, 3, 4, 5 Jahre?) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vertretungsberechtigt (gemeinsam? jeder einzeln? 2/3?): Vorsitzender Kassenwart Schriftführer sowie: Bis zu 4 Beisitzer
5.2.1 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
- Aufgaben
- Den geregelten Betrieb der Vereinsorganisation sicherstellen.
- Vertretung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks.
- Befugnisse
- Vertretung des Vereins im Sinne des Vereinszwecks.
- Bildung bzw. Einberufung von Projektgruppen oder Ausschüssen.
5.3 Prüfer
Zwei Personen, zu wählen von der Mitgliederversammlung. Aufgaben sind Prüfung der Kasse und Tätigkeit des Vorstands im Sinne des Vereinszwecks. Berichten an die auf ihre Wahl folgende Mitgliederversammlung. Der Zeitpunkt der Prüfungen steht den Prüfern frei, die letzte Prüfung vor der Mitgliederversammlung darf jedoch nicht länger als eine Kalenderwoche zurückliegen. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins übereinstimmen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der amtierende Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
Natürliche Personen besitzen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Juristische Personen besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und ggf. E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied jederzeit durch schriftliche Willenserklärung beendet werden. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen; ein solcher Ausschluß muß schriftlich begründet, dem Mitglied zugestellt und archiviert werden. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod. Beiträge für das laufende Jahr werden nicht rückerstattet.
Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die Zeitlebens von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit sind.
§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen als steuerbegünstigt gemeinnützig anerkannten Verein oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Diskussion zur Vereinssatzung
Frage zu
- 5.1 ...Alle Mitglieder müssen rechtzeitig mit bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.
- Ort:
- Vorschlag: Pforzheim. --Bruddler 21:19, 26. Okt. 2007 (CEST)
- Vereinszweck:
- Ich finde das zu breit formuliert. Ich finde, der Verein sollte NUR das Wiki betreiben und nicht gleich auf ein breiteres Feld abzielen. Das Pfenz ist, was uns zusammen hält. Andere Aktivitäten sind ausserhalb meines Interesses, und daher auch nicht eines meiner persönlichen Ziele bei der Vereinsgründung. Da die Mitgliedsbeiträge für das satzungsmässige Ziel eingesetzt werden, würde ich somit -- ohne es zu wollen -- potentiell andere Ziele als das Wiki fördern. Die Formulierung steht somit einem Beitritt meiner Person potentiell entgegen. --Bruddler 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST)--
- 5.1 ...rechtzeitig...
- Was ist "rechtzeitig"? Um späteren Streit zu vermeiden, schlage ich vor, wörtlich "vier Wochen im Voraus" in die Satzung zu schreiben. Sonst sagt irgendwann einer: "Ihr habt es absichtlich erst eine Woche vorher gesagt, weil Ihr wusstet, dass ich da nicht kann!". --Bruddler 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST)
- ...unverzüglich... im nächsten Absatz könnte auch präzisiert werden ... --Mueck 00:10, 27. Okt. 2007 (CEST)
- Was ist "rechtzeitig"? Um späteren Streit zu vermeiden, schlage ich vor, wörtlich "vier Wochen im Voraus" in die Satzung zu schreiben. Sonst sagt irgendwann einer: "Ihr habt es absichtlich erst eine Woche vorher gesagt, weil Ihr wusstet, dass ich da nicht kann!". --Bruddler 20:38, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit."
- Es ist zu trennen in Haftung gegenüber Dritten (diese ist durch Bundesgesetze geregelt und somit AFAIK nicht durch eine Satzung einschränkbar) und Haftung gegenüber dem Verein als eigenständiger Rechtsperson (was wohl gemeint ist und somit auch formuliert werden müsste).--Bruddler 20:41, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Amtszeit":
- Bin für 1 Jahr. Wir wählen ja nur einen Vereinsvorstand und nicht die Bundesregierung. ;-) --Bruddler 20:42, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Vereinsvorstand":
- Bin für Entscheidungen nach dem Motto "2 von 3", das ist demokratisch. :-) --Bruddler 20:44, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Beisitzer":
- Befugnisse? Verpflichtungen? --Bruddler 20:44, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Bildung bzw. Einberufung von Projektgruppen oder Ausschüssen."
- Bin hier für mehr Basisdemokratie: Wenn es eine Projektgruppe oder einen Ausschuss geben soll, halte ich es für die Aufgabe des Vorstandes, deren Aufbau zu organisieren. Ob es eine solche Gruppe gibt, und wer daran beteiligt ist, sollte jedoch von den Mitgliedern selbst durch einfache Mehrheit bestimmt werden. Wir sollten evtl. mehr darauf achten, dass der Vorstand lediglich ausführende Gewalt ist (= er muss umsetzen, was die Mittglieder möchten) und nicht etwa dazu da ist, eigene Ideen umzusetzen (das ist Aufgabe der Legislative, also der Mitgliederversammlung). Apropos Gewaltenteilung, wo ist unsere Judikative? Stichwort: Streit - Wer schlichtet bei Streit zwischen Mitgliedern und Vorständen?
- "Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der amtierende Vorstand oder die Mitgliederversammlung."
- Die Aufnahme bzw. der Ausschluss von Mitgliedern sollte keinerlei Entscheidung unterliegen. Da es keine Kriterien gibt, wer aufgenommen wird, muss pauschal jeder aufgenommen werden. Ergo ist die Aufnahme entscheidungsfrei und vom Vorstand als reiner Verwaltungsakt zu erledigen. Ein Auschluss muss von der Mitgliederversammlung (und nur von ihr) mehrheitlich beschlossen werden. Die Gründe dafür müssen in der Satzung genannt sein. Sonst gibt's nur irgendwann Streit... --Bruddler 20:52, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Juristische Personen besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung."
- Warum nicht? --Bruddler 20:53, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen"
- Ich wehre mich gegen jeglichen Zwang abgesehen von der Beitragszahlung und werde eine Satzung mit diesem Passus nicht unterschreiben.--Bruddler 20:55, 26. Okt. 2007 (CEST)
- "Die Mitgliederversammlung kann natürliche und juristische Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen,"
- "...wofür eine einfache Mehrheit der Anwesenden Vereinsmitglieder ausreicht." -- Dieser Passus fehlt übrigens generell bzgl. allen Entscheidungen der Mittgliederversammlung (P. S.: Gesetze macht der Bundestag und nicht die Regierung --> ergo beschließt die Mittgliederversammlung bzw. ein von der Mitgliederversammlung ermächtigter Ausschuss, und nicht der Vorstand. Der Vorstand ist nur die ausführende Gewalt, welche die Beschlüsse mit einem in der Satzung noch vorzugebenden Zeitrahmen umzusetzen hat). Ich bin deswegen dafür, den Abschnitt über Aufgaben und Befugnisse entsprechend so zu ändern: Augaben = Umsetzung der von der Mitgliederversammlung oder einem von dieser ermächtigten Ausschuss getroffenen Beschlüsse innerhalb 4 Wochen ab Beschlussfassung, Befugnisse: Alleinvertretung im Aussenverhältnis. --Bruddler 20:59, 26. Okt. 2007 (CEST)
- Vorstände müssen zurücktreten können
- §7
- Wer bestimmt den Empfänger der Vermögens? --> Mitgliederversammlung --Bruddler 21:04, 26. Okt. 2007 (CEST)
- §7 "Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die letzte Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt."
- Genau aus jenem Grund muss eine Mitgliederversammlung erfolgen in diesem Fall --> Und dann brauchen wir den Passus "Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt." nicht mehr, da die Mitgliederversammlung bestimmen kann, wen immer sie will (z. B. einen externen Liquidator).
- §7
- Ich bin dagegen, dass das Vermögen "weg ist" im Fall des Wegfalls der Gemeinnützigkeit. Als Folge wäre der Vorstand handlungsunfähig. Daher sollten wir es eher so umformulieren, dass im Fall des Wegfalls der Gemeinnützigkeit der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat, welche über zwei Anträge entscheidet: (a) Verbleib des Vermögens (b) Auflösung des Vereins. So besteht zumindest noch die Chance, die Handlungsfähigkeit des Vereins auch nach Wegfall der Gemeinnützigkeit zu retten. --Bruddler 21:08, 26. Okt. 2007 (CEST)
- Generelles
- Wie Ihr seht habe ich ein wenig an der Gewaltenteilung gebastelt. Mir ging das zu sehr in die Richtung "Die Mitgliederversammlung wählt einen König, und der macht dann was er will". Ich stelle mir das eher so vor: Die Mitgliederversammlung ernennt Ausschüsse und den Vorstand. Die Ausschüsse beschliessen auf ihrem Arbeitsfeld (z. B. Technik, Recht, Inhaltliche Fragen des WIKI Content, etc.) was zu tun ist (= Legislative). Der Vorstand setzt diese Beschlüsse um (= Exekutive). Die Beisitzer kontrollieren den Vorstand hierbei (ähnlich eines Aufsichtsrates in Kapitalgesellschaften). Die Vereinsgerichtsbarkeit, ebenfalls von der Mitgliederversammlung ernannt, entscheidet bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Vorstand und Ausschuss. Alles andere geht mir zu sehr in die Richtung "Kanzlerwahlverein" ;-) was die Rolle der Mitgliederversammlung anbelangt. "Alle Macht dem Volke!" :-) --Bruddler 21:15, 26. Okt. 2007 (CEST)
- Aus diesem Grunde schlage ich vor, als Organe folgendes aufzuführen und entsprechend zu dann entsprechend auszuformulieren: Vorstand (Exekutive) (mit den genauen Mitgliedern und deren Zuständigkeiten), Mitgliederversammlung und deren Ausschüsse (Legislative), Vereinsgericht (Judikative), Beisitzer (zur Kontrolle des Vorstandes, mit deren genauen Aufgaben und Berechtigungen)--Bruddler 21:18, 26. Okt. 2007 (CEST)