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Stadtrat (Weimarer Republik): Unterschied zwischen den Versionen

Von PFENZ
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Ernst Feuerle (Diskussion | Beiträge)
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In der Zeit der Weimarer Republik (1919 - 1933) gilt in Baden eine Gemeindeverfassung, nach der die Wahlberechtigten bei den Gemeinderatswahlen Stadtverordnete wählen, z.B. in Pforzheim 82 Personen im Jahr 1930, 37 Personen im Jahr 1933. Dieses große Gremium, vergleichbar mit dem heutigen Gemeinderat, wählt aus seiner Mitte 1930 insgesamt 20 Stadträte, 1933 sind es zwölf Stadträte, diese haben dieselben Entscheidungskompetenzen wie die heutigen Stadträte, sind also die kommunale Legislative.


In der Zeit der "Weimarer Republik" ([[1919]] bis [[1933]]) galt in [[Baden]] eine Gemeindeverfassung,
nach der die Wahlberechtigten bei den [[Wahl]]en zum [[Gemeinderat]] Stadtverordnete wählen.

So waren dies beispielsweise in [[Pforzheim]] 82 Personen im Jahr 1930 und 37 im Jahr 1933. Dieses große Gremium, vergleichbar mit dem heutigen [[Gemeinderat Pforzheim|Gemeinderat]], wählte aus seiner Mitte 1930 insgesamt 20 Stadträte, 1933 waren es zwölf Stadträte, diese hatten dieselben Entscheidungskompetenzen wie die heutigen Stadträte, waren also die kommunale Legislative.

[[Kategorie:Geschichte]]
[[Kategorie:Baden]]
[[Kategorie:20. Jahrhundert]]

Aktuelle Version vom 4. März 2010, 20:11 Uhr

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In der Zeit der "Weimarer Republik" (1919 bis 1933) galt in Baden eine Gemeindeverfassung, nach der die Wahlberechtigten bei den Wahlen zum Gemeinderat Stadtverordnete wählen.

So waren dies beispielsweise in Pforzheim 82 Personen im Jahr 1930 und 37 im Jahr 1933. Dieses große Gremium, vergleichbar mit dem heutigen Gemeinderat, wählte aus seiner Mitte 1930 insgesamt 20 Stadträte, 1933 waren es zwölf Stadträte, diese hatten dieselben Entscheidungskompetenzen wie die heutigen Stadträte, waren also die kommunale Legislative.